gen und so den Schluss ziehen, dass dies ein Bild ist, welches er für sich verwendet. Mithin liegen nicht bloss Beweise für eine Täterschaft von L.________ vor, die nun gegen den Beschuldigten verwendet werden, sondern auch Beweismittel für seine eigene Täterschaft. Wie es sich sonst hätte verhalten sollen, legt er ferner nicht dar. Die Indizien – insbesondere die Sichtung in der Nähe, die Skizzen, das trockene Blatt Papier, die versprayten Eisenbahnwagen – lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte und L.________ Urheber der «J.________»-Tags an den Fassaden der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 sind.