aktenwidrig, diesen Zettel zu kennen. Tatsächlich hat es in der Nacht vom 4. Februar 2016 aber wie gesehen geregnet und das A4-Blatt wäre im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr in einem so trockenen Zustand gewesen, wäre es über längere Zeit dort gelegen. Die objektiven Beweismittel, das heisst die Auswertungen des KTD, sind klar und überzeugend. Sie werden von der Kammer als verlässlich betrachtet. Eine andere Erklärung für die am Tatort vorgefundenen Gegenstände ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die Aussagen der Beteiligten sind schlicht unglaubhaft. Darüber hinaus kann man – wie bereits ausgeführt – den Beschuldigten eindeutig mit den Tag «J.________» in Verbindung brin-