Unter einem in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft stehenden Auto konnte eine Spraydose sichergestellt werden. Eine Untersuchung dieser Spraydose auf DNA-Spuren ergab L.________ als Spurenverursacher. Ausserdem stellte die Polizei unterhalb des Schriftzuges der E.________ (Strasse) Nr. 12 ein gefaltetes A4-Blatt sicher, auf dem sich Fingerabdrücke des Beschuldigten (und von L.________) befanden (pag. 44). Der Beschuldigte mochte diesen Umstand nicht kommentieren (pag. 184 Z. 167), nachdem er ursprünglich ausgesagt hatte, er habe die Skizzen noch nie gesehen (pag. 92 Z. 287). Zwar verneinen sowohl der Beschuldigte als auch L.________ aktenwidrig, diesen Zettel zu kennen.