Bestritten ist hingegen, dass diese Tags vom Beschuldigten angebracht wurden und von diesem Abend stammen. Es ist zwar richtig, dass die Polizei – konkret N.________ – nicht mit eigenen Augen hat erkennen können, wer oder ob jemand gesprayt hat (pag. 423 Z. 32). Allerdings wurden der Beschuldigte und L.________ in unmittelbarer Nähe der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 von der Polizei gesichtet und aufgegriffen, da