Hervorhebung der Berichtigung hinzugefügt]. Angesichts des Umstandes, dass gegen dieses Urteil Berufung erhoben worden ist, ergeht die Berichtigung zusammen mit der Urteilsbegründung (siehe vorinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 476). Es geht also um die Liegenschaft E.________ (Strasse) Nr. 23. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und L.________ am 4. Februar 2016 in der Nähe der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 gesehen und durch die Polizei angehalten wurden. Zudem fand die Polizei an den Fassaden der zwei Liegenschaften den Schriftzug «J.________».