Gemäss Sachverhalt des Strafbefehls vom 24.01.2018, den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, den Adressangaben der Privatklägerschaften B.________ und F.________, sowie der Einvernahme an der Hauptverhandlung kann festgestellt werden, dass es sich bei der Formulierung im Strafbefehl und Urteilsdispositiv um einen offensichtlichen Redaktionsfehler handelt, der auch im Widerspruch zur Urteilsbegründung steht und wie folgt zu berichtigen ist: E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 [Hervorhebung der Berichtigung hinzugefügt].