Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (pag. 296 f.) bezüglich der Deliktsblätter 19 und 21 das Verfahren eingestellt hat, da diesbezüglich – anders als in Bezug auf das Deliktsblatt 20 – tatsächlich keine fassbaren Beweismittel vorlagen, dass der Beschuldigte den Namen «J.________» an die fraglichen Bahnwagen gesprayt hatte.