9 die aktenkundigen Fotografien, die Chatnachrichten (in die entgegen der Ansicht der Verteidigung in ihrem Plädoyer vom 24. Oktober 2018 auch nicht viel hineininterpretiert werden muss [vgl. pag. 426]) sowie die Einvernahmen bestehen – wie für die Vorinstanz – auch für die Kammer keine mehr als bloss theoretischen Zweifel, dass der Beschuldigte den Schriftzug «J.________» für sich verwendet und zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 23. Januar 2016 den in Frage stehenden Güterwagen mit seinem Schriftzug sowie der Widmung «K.________» besprayt hat.