So nenni mi na oft»; pag. 129). Das Argument des Beschuldigten, mit der vorinstanzlichen Begründung könnte er für praktisch alle Schriftzüge verantwortlich gemacht werden, von welchen er Fotos habe und sie in Chats versandt habe, greift mithin deutlich zu kurz. Selbstredend ist es so, dass weder das Erstellen von Fotografien noch das Weiterschicken derselben illegal ist, doch liegen hier eben – wie soeben dargelegt – zahlreiche weitere Indizien vor. Im Verlaufe der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war Thema, dass Sprayer angeblich Schriftzüge von anderen Sprayern malen – als Widmung und um diese zu ehren. Allerdings scheint es mit Blick darauf, dass der Beschuldigte passionierter