Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der besagte Güterwagen hat bemalt werden dürfen. Gemäss den Angaben des Beschuldigten erkenne man dies insbesondere an den markierten Achsen (pag. 421 Z. 24 f.). Der in Frage stehende Güterwagen weist indessen keinerlei Markierungen an den Achsen auf (pag. 124). Des Weiteren schrieb der Beschuldigte im Chat vom 23. Februar 2016: «Du bisch immerna ungerwäx» (pag. 175). Ein Zug welcher kurz vor dem Einstanzen steht, befindet sich nicht mehr im Einsatz im Verkehr (siehe auch pag. 176: «i hoffe är blibt bis am w.end hie, i wot eis näbedra mache»). Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass es sich hier um einen illegal besprayten Güterwagen