8 Zugwagen, welche zur Verfügung gestellt würden, um bemalt zu werden (vgl. pag. 418 Z. 13 ff.). Im aktenkundigen Chat vom 23. Januar 2016 mit M.________ sprechen die beiden über das zuvor vom Beschuldigten an sie gesendete Foto des in Frage stehenden C.________ AG-Güterwagens, welcher die Schriftzüge «J.________» und «K.________» aufweist. Dies bestätigte M.________ anlässlich ihrer Einvernahme. Zudem gab sie an, dass «K.________» ihr Künstlername sei (pag. 167 Z. 155 ff.). Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der besagte Güterwagen hat bemalt werden dürfen.