Insgesamt kann die Beweiswürdigung in gebotener Kürze sowie unter Zuhilfenahme der Ausführungen der Vorinstanz durchgeführt werden (siehe 82 Abs. 4 StPO: Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.). 10.2 Vorwurf gemäss Ziff. 1. a) des Strafbefehls Es ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte gerne sprayt. Gemäss seinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen spraye er aber nur noch legal an Wänden und anderen zur Verfügung gestellten Flächen. So etwa an alten