10. Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte bringt keine neuen Argumente vor, mit welchen sich die Vorinstanz nicht bereits vertieft beschäftigt hätte. Er übt im Wesentlichen appellatorische Kritik, was im Berufungsverfahren zwar erlaubt ist. Teilweise sind die Behauptungen aber aktenwidrig, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Insgesamt kann die Beweiswürdigung in gebotener Kürze sowie unter Zuhilfenahme der Ausführungen der Vorinstanz durchgeführt werden (siehe 82 Abs. 4 StPO: