Entgegen der Urteilsbegründung […] hält die Staatsanwaltschaft vom Kanton Bern in ihrer Verfügung fest (Seite 2), dass es weder Rückschlüsse noch Beweise dafür gibt, dass ich diesen Namen an die fraglichen Bahnwagen auf den Fotos gesprayt habe („Irgendwelche Rückschlüsse, dass er diesen Namen an die fraglichen Bahnwagen gesprayt hat, lassen sich diesen jedoch nicht entnehmen. Ebenso wenig liegen andere Beweismittel, insbesondere Spuren, Tatwerkzeuge oder Belastungen von Augenzeugen vor, die auf seine Täterschaft schliessen liessen“). Aus obengenannten Gründen wehre ich mich vehement eine Planung und Tat von mehreren Schriftzügen „J.___