7 der Beschuldigte und L.________ Urheber der „J.________"-Schriftzüge an der Fassade der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 sind." „Mithin ist aus den vorhandenen Indizien eindeutig zu schliessen, dass der Beschuldigte zusammen mit L.________ zur fraglichen Zeit die Schriftzüge an die Hausfassade der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 gesprayt hat.").