Gemäss Urteilsbegründung […] (Seite 17) ergab eine Untersuchung L.________ als Spurenverursacher („Eine KTD-Untersuchung dieser Spraydose auf DNA-Spuren ergab L.________ als Spurenverursacher`). Trotzdem geht Richter O.________ in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass es keine andere Erklärung gibt, als dass ich und L.________ die Urheber der „J.________ -Schriftzüge“ an der Fassade der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 sind (Seite 17: „Diese Elemente lassen keine andere Erklärung zu, als dass