Es wird in dieser Begründung weiter beschrieben (Aussagen von N.________, Polizist, Seite 16), dass die Polizei mich nicht bei einer illegalen Aktion sehen konnte („Er legte auch dar, dass er, wie schon im Anzeigerapport nicht gesehen habe, wer oder ob jemand gesprayt habe."). In diesem zitierten Anzeigerapport (Seite 4) wird dargelegt, dass „Herr L.________ ein „Tag" am sprayen war, und sich Herr A.________ auf der anderen Strassenseite befand. „Bei der Durchsuchung von L.________ kam eine Spraydose hervor und an seinen Händen waren Farbrückstände feststellbar.". Gemäss Urteilsbegründung […] (Seite 17) ergab eine Untersuchung L.______