_" angehalten. Wie in der Urteilsbegründung […] genannt (Seite 15), wurde bei der Personenkontrolle bei mir nichts spezielles gefunden, womit ich eine Sachbeschädigung begangen haben könnte („Beim Beschuldigten konnte nichts spezielles festgestellt werden, er trug Handschuhe.). Es wird in dieser Begründung weiter beschrieben (Aussagen von N.________, Polizist, Seite 16), dass die Polizei mich nicht bei einer illegalen Aktion sehen konnte („Er legte auch dar, dass er, wie schon im Anzeigerapport nicht gesehen habe, wer oder ob jemand gesprayt habe.").