6 hat sie dies nicht. Der Beschuldigte geht in seiner eigenhändigen Berufungsbegründung darauf ebenfalls nicht ein. Dem Antrag auf Einstellung ist nicht zu folgen: Gemäss BGE 135 IV 196 tritt die Verfolgungsverjährung auch bei Übertretungen nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr ein (E. 2). Hier erging das erstinstanzliche Urteil innert der Verjährungsfrist für Übertretungen gemäss Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311): Tat am 4. Februar 2016; Urteil am 24. Oktober 2018.