II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 24. Januar 2018 Einsprache und gegen das vorinstanzliche Urteil vom 24. Oktober 2018 Berufung, weil er der Ansicht ist, keine Straftat begangen zu haben respektive der Konsum von Marihuana verjährt sei. Ihm wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 491): 1. a) A.________ beschädigte einen Güterwagen der C.________ AG, indem er ihn mit den Schriftzügen „J.________“ und „K.________“ besprayte;