4. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung beantragte der Beschuldigte sinngemäss, er sei vom Vorwurf der mehrfach begangenen Sachbeschädigung freizusprechen (pag. 569). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist mit Blick auf die Anträge vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil jedoch nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).