5 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass erstens Kenntnis genommen und gegeben werde, dass sich der Zivilkläger sowie die Straf- und Zivilklägerin nicht innert Frist zur Berufungsbegründung hätten vernehmen lassen, und dass zweitens damit der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 575 f.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 553 f.).