Am 11. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 515 f.). Die restlichen Parteien haben sich nicht vernehmen lassen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Verfahrensleitung am 12. April 2019, dass die Vertretung des Zivilklägers B.________ durch die I.________ AG nicht mehr zugelassen werde. Der Zivilkläger habe seine Interessen persönlich zu wahren oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wahren zu lassen (pag.