2. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen, zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 23. Januar 2016 bzw. am 4. Februar 2016, in D.________; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Entschädigung und Genugtuung: Dem Berufungsführer/Beschuldigten sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Honorarnoten auszurichten.