2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin G.________ namens des Beschuldigten am 2. November 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 459). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 15. Januar 2019 (pag. 463 ff.). Am 25. Februar 2019 liess der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (pag. 505 ff.). Es wurde folgende Abänderung des vorinstanzlichen Urteils verlangt: Schuldpunkt und Strafmass: 1. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Marihuana) sei zufolge Verjährung einzustellen.