1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung werden die Zivilklagen von B.________ und der C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Handschuhe - 1 Rucksack - 1 iPhone, bereits beschädigt - Plastikhandschuhe - 1 SBB-Weste