Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 59 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und B.________ Zivilkläger sowie C.________ AG Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland ( Einzelgericht) vom 24. Oktober 2018 (PEN 2018 147) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 24. Januar 2018 wegen Sachbeschädigung, mehrfach begangen zu einem unbekannten Zeit- punkt vor dem 23. Januar 2016 an einem unbekannten Ort und am 4. Februar 2016 in D.________ an der E.________ (Strasse) Nr. 43 und E.________ (Strasse) Nr. 12 sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festge- stellt am 4. Februar 2016, in D.________ schuldig erklärt. Die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 5‘400.00 und einer Busse von CHF 100.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhaftem Nichtbezahlen. Zudem wurden die mit Verfügung vom 14. September 2017 beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen. Be- treffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) sowie das DNA-Profil wurde die Zustimmung zur Löschung nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist erteilt. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Ver- fahrenskosten von CHF 1‘200.00 auferlegt und die Forderungen der Privatkläger- schaft, C.________ AG, B.________ und F.________ auf den Zivilweg verwiesen (pag. 301 f.). Nachdem der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin G.________, Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 305) und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 307), fand am 24. Ok- tober 2018 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 415 ff.). Das Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) er- kannte gleichentags was folgt (pag. 428): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. wegen Sachbeschädigung, mehrfach begangen 1.1 zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 23.01.2016 an einem unbekannten Ort 1.2 am 04.02.2016 in D.________, E.________ (Strasse) Nr. 43 und E.________ (Strasse) Nr. 12 2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum einer unbestimmten Men- ge Marihuana), begangen bzw. festgestellt am 04.02.2016 in D.________ und in Anwendung der Art. 34 f., 47, 49 Abs. 1, 106 und 144 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. und 433 StPO Art. 19a BetmG verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘100.00. 2 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'600.00 und Ausla- gen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 7‘203.30, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘803.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 2‘620.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Staatsanwaltschaft CHF 1'200.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1'400.00 Total CHF 2'600.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 7'183.30 Total CHF 7'203.30 Total Verfahrenskosten CHF 9'803.30 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9‘203.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 2‘020.00). II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin G.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1'500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 19.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'519.80 CHF 121.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'641.40 volles Honorar CHF 2'100.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 19.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'119.80 CHF 169.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'289.40 nachforderbarer Betrag CHF 648.00 3 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.40 200.00 CHF 2'880.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 437.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'392.00 CHF 261.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'653.20 volles Honorar CHF 4'032.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 437.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'544.00 CHF 349.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'893.90 nachforderbarer Betrag CHF 1'240.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘183.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz von CHF 1‘888.70 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung werden die Zivilklagen von B.________ und der C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Handschuhe - 1 Rucksack - 1 iPhone, bereits beschädigt - Plastikhandschuhe - 1 SBB-Weste 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 23 Spraydosen, offen - Bon für Kauf von Material, H.________, CHF 500.00 - 1 Buch mit Skizzen 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG). 4 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 5. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: – der Koordinationsstelle Strafregister 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin G.________ namens des Beschuldig- ten am 2. November 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 459). Die schriftliche Ur- teilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 15. Januar 2019 (pag. 463 ff.). Am 25. Februar 2019 liess der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (pag. 505 ff.). Es wurde folgende Abänderung des vorinstanzlichen Ur- teils verlangt: Schuldpunkt und Strafmass: 1. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Ma- rihuana) sei zufolge Verjährung einzustellen. 2. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeb- lich mehrfach begangen, zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 23. Januar 2016 bzw. am 4. Februar 2016, in D.________; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Entschädigung und Genugtuung: Dem Berufungsführer/Beschuldigten sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung gemäss Honorarnoten auszurichten. Am 11. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 515 f.). Die restlichen Par- teien haben sich nicht vernehmen lassen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Verfahrensleitung am 12. April 2019, dass die Vertretung des Zivilklägers B.________ durch die I.________ AG nicht mehr zugelassen werde. Der Zivilkläger habe seine Interessen persönlich zu wahren oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wahren zu lassen (pag. 520 f.). Ebenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die Verfahrensleitung am 27. Mai 2019 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin G.________ ab Eröffnung der Verfügung (pag. 535 ff.). Am 20. Juni 2019 be- schloss die Kammer über die Höhe der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwäl- tin G.________ (pag. 546 ff.). Am 18. Juli 2019 teilte Rechtsanwältin G.________ mit, dass sie das Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten beendet habe (pag. 558). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Verfahrensleitung am 7. August 2019 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 565 f., siehe auch pag. 563 [Zustimmung Beschuldigter]). Am 5. September 2019 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (pag. 568 ff.). Am 14. Oktober 5 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass erstens Kenntnis genommen und gege- ben werde, dass sich der Zivilkläger sowie die Straf- und Zivilklägerin nicht innert Frist zur Berufungsbegründung hätten vernehmen lassen, und dass zweitens damit der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 575 f.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Be- schuldigten eingeholt (pag. 553 f.). 4. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung beantragte der Beschuldigte sinngemäss, er sei vom Vorwurf der mehrfach begangenen Sachbeschädigung freizusprechen (pag. 569). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist mit Blick auf die Anträge vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil jedoch nicht zu seinem Nachteil abän- dern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 24. Januar 2018 Einsprache und gegen das vorinstanzliche Urteil vom 24. Oktober 2018 Berufung, weil er der Ansicht ist, keine Straftat begangen zu haben respektive der Konsum von Marihua- na verjährt sei. Ihm wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 491): 1. a) A.________ beschädigte einen Güterwagen der C.________ AG, indem er ihn mit den Schrift- zügen „J.________“ und „K.________“ besprayte; begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 23.01.2016; an einem unbekannten Ort. 1. b) A.________ fügte gemeinsam mit L.________ B.________ (E.________ (Strasse) Nr. 23) und F.________ (E.________ (Strasse) Nr. 12) Schaden zu, indem sie die Fassaden der Liegen- schaften der Geschädigten mit dem Schriftzug „J.________“ besprayten (Sachschaden total ca. CHF 2‘000.00); begangen am 04.02.2016; in D.________, E.________ (Strasse) Nr. 43 und E.________ (Strasse) Nr. 12. 2. A.________ konsumierte eine unbekannte Menge Marihuana; begangen bzw. festgestellt am 04.02.2016; in D.________. 7. Frage der Verjährung / Verfahrenseinstellung Rechtsanwältin G.________ beantragte in der Berufungserklärung, das Verfahren betreffend Konsum von Marihuana sei infolge Verjährung einzustellen. Begründet 6 hat sie dies nicht. Der Beschuldigte geht in seiner eigenhändigen Berufungsbe- gründung darauf ebenfalls nicht ein. Dem Antrag auf Einstellung ist nicht zu folgen: Gemäss BGE 135 IV 196 tritt die Verfolgungsverjährung auch bei Übertretungen nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr ein (E. 2). Hier erging das erstinstanzliche Urteil innert der Verjährungs- frist für Übertretungen gemäss Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311): Tat am 4. Februar 2016; Urteil am 24. Oktober 2018. Auch ist nicht etwa bereits die Vollstreckungsverjährung eingetreten. Das Verfahren ist also bezüglich Ziffer 2 des Strafbefehls vom 24. Januar 2018 nicht einzustellen. 8. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 469 ff.), die objekti- ven Beweismittel (Auswertung Durchsuchung Mobiltelefon [pag. 223 ff.]; Chat- Verlauf mit M.________ [pag. 116, 129, 171 ff.]; Anzeigerapport vom 7. April 2016 [pag. 25 ff.]; Rapport Kriminaltechnischer Dienst [pag. 35 ff.; 42]; Fotodossier der Polizei [pag. 17 ff.]), die Aussagen des Beschuldigten (EV 4. Februar 2016 [pag. 86 ff.]; EV 23. November 2016 [pag. 105 ff.]; EV 30. November 2017 [pag. 179 ff.]; EV 24. Oktober 2018 [pag. 417 ff.]), die Aussagen von M.________ vom 30. November 2017 (pag. 163 ff.), die Aussagen von L.________ vom 30. Mai 2016 (pag. 73 ff.) sowie die Aussagen von N.________ vom 24. Oktober 2018 (pag. 423 f.) korrekt wiedergegeben respektive angeführt. Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzufassen. Sie gibt jeweils die entschei- denden Aussagen und Dokumente wieder. 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht in seiner zweiseitigen Berufungsbegründung geltend was folgt (pag. 568 f.): […] Ich wehre mich vehement eine gemeinsame Planung und Tat von mehreren Schriftzügen „J.________" mit L.________ vorgenommen zu haben. Am 04.02.2016 wurde ich von der Polizei an der E.________ (Strasse) Nr. in D.________ wegen „Tags" des Schriftzuges „J.________" angehal- ten. Wie in der Urteilsbegründung […] genannt (Seite 15), wurde bei der Personenkontrolle bei mir nichts spezielles gefunden, womit ich eine Sachbeschädigung begangen haben könnte („Beim Be- schuldigten konnte nichts spezielles festgestellt werden, er trug Handschuhe.). Es wird in dieser Be- gründung weiter beschrieben (Aussagen von N.________, Polizist, Seite 16), dass die Polizei mich nicht bei einer illegalen Aktion sehen konnte („Er legte auch dar, dass er, wie schon im Anzeigerap- port nicht gesehen habe, wer oder ob jemand gesprayt habe."). In diesem zitierten Anzeigerapport (Seite 4) wird dargelegt, dass „Herr L.________ ein „Tag" am sprayen war, und sich Herr A.________ auf der anderen Strassenseite befand. „Bei der Durchsuchung von L.________ kam eine Spraydose hervor und an seinen Händen waren Farbrückstände feststellbar.". Gemäss Urteilsbegründung […] (Seite 17) ergab eine Untersuchung L.________ als Spurenverursacher („Eine KTD-Untersuchung dieser Spraydose auf DNA-Spuren ergab L.________ als Spurenverursacher`). Trotzdem geht Rich- ter O.________ in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass es keine andere Erklärung gibt, als dass ich und L.________ die Urheber der „J.________ -Schriftzüge“ an der Fassade der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 sind (Seite 17: „Diese Elemente lassen keine andere Erklärung zu, als dass 7 der Beschuldigte und L.________ Urheber der „J.________"-Schriftzüge an der Fassade der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 sind." „Mithin ist aus den vorhandenen Indizien eindeutig zu schliessen, dass der Beschuldigte zusammen mit L.________ zur fraglichen Zeit die Schriftzüge an die Hausfassade der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 gesprayt hat."). Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung fand man auf meinen Datenträgem diverse Sprayerfotos (Anzeigerapport, Seite 3: „Sprayerfotos en masse") von vielen verschiedenen Namen, darunter auch solche mit dem Schriftzug „J.________" (Urteilsbegründung Seite 9: „Aufgrund der Auswertung des Fachbereichs Digitale Forensik vom Samsung GT-S6500 und GT-S5360, von welchen die SIM Karten auf den Beschuldigten lauteten, konnten Bilder mit dem Schriftzug „J.________" gefunden werden. Ebenfalls wurden diverse Sprayerfotos gefunden“). Bei der Urteilsbegründung von Richter O.________ geht er deshalb davon aus, dass ich mit dem Schriftzug „J.________" in Verbindung ge- bracht werden kann (Seite 9: „Aufgrund der Auswertung „Wie oben bereits ausgeführt, kann man den Beschuldigten auch mit den Schriftzügen „J.________" in Verbindung bringen und annehmen, dass es ein Schriftzug ist, welchen er für sich verwendet). Mit dieser Begründung könnte ich für alle Schrift- züge als mitverantwortlich verurteilt werden, von welchen ich Fotos habe und sie in Chats versandt habe. Fotos zu machen und sie zu verschicken ist weder illegal, noch ein Beweis dafür, dass die Fo- tos oder die Sachbeschädigungen von mir angefertigt wurden. Entgegen der Urteilsbegründung […] hält die Staatsanwaltschaft vom Kanton Bern in ihrer Verfügung fest (Seite 2), dass es weder Rück- schlüsse noch Beweise dafür gibt, dass ich diesen Namen an die fraglichen Bahnwagen auf den Fo- tos gesprayt habe („Irgendwelche Rückschlüsse, dass er diesen Namen an die fraglichen Bahnwagen gesprayt hat, lassen sich diesen jedoch nicht entnehmen. Ebenso wenig liegen andere Beweismittel, insbesondere Spuren, Tatwerkzeuge oder Belastungen von Augenzeugen vor, die auf seine Täter- schaft schliessen liessen“). Aus obengenannten Gründen wehre ich mich vehement eine Planung und Tat von mehreren Schriftzügen „J.________" alleine oder mit L.________ vorgenommen zu haben und sehe mich als unschuldig. Ich appelliere an Sie, meinen Glauben in den Rechtsstaat nicht zu ver- lieren, welcher im Zweifelsfalle für den Angeklagten („in dubio pro reo") entscheiden sollte. Weder durch die Polizei vor Ort, die Hausdurchsuchung, Zeugenaussagen, wie auch die Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft konnten Beweise für meine Täterschaft ausfindig gemacht werden. Aufgrund der Beweise für eine Täterschaft von L.________ werde ich nun als Mittäter dargestellt und verurteilt. 10. Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte bringt keine neuen Argumente vor, mit welchen sich die Vorin- stanz nicht bereits vertieft beschäftigt hätte. Er übt im Wesentlichen appellatorische Kritik, was im Berufungsverfahren zwar erlaubt ist. Teilweise sind die Behauptun- gen aber aktenwidrig, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Insgesamt kann die Beweiswürdigung in gebotener Kürze sowie unter Zuhilfenahme der Ausführungen der Vorinstanz durchgeführt werden (siehe 82 Abs. 4 StPO: Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.). 10.2 Vorwurf gemäss Ziff. 1. a) des Strafbefehls Es ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte gerne sprayt. Gemäss seinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen spraye er aber nur noch legal an Wänden und anderen zur Verfügung gestellten Flächen. So etwa an alten 8 Zugwagen, welche zur Verfügung gestellt würden, um bemalt zu werden (vgl. pag. 418 Z. 13 ff.). Im aktenkundigen Chat vom 23. Januar 2016 mit M.________ spre- chen die beiden über das zuvor vom Beschuldigten an sie gesendete Foto des in Frage stehenden C.________ AG-Güterwagens, welcher die Schriftzüge «J.________» und «K.________» aufweist. Dies bestätigte M.________ anlässlich ihrer Einvernahme. Zudem gab sie an, dass «K.________» ihr Künstlername sei (pag. 167 Z. 155 ff.). Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der besagte Güterwa- gen hat bemalt werden dürfen. Gemäss den Angaben des Beschuldigten erkenne man dies insbesondere an den markierten Achsen (pag. 421 Z. 24 f.). Der in Frage stehende Güterwagen weist indessen keinerlei Markierungen an den Achsen auf (pag. 124). Des Weiteren schrieb der Beschuldigte im Chat vom 23. Februar 2016: «Du bisch immerna ungerwäx» (pag. 175). Ein Zug welcher kurz vor dem Ein- stanzen steht, befindet sich nicht mehr im Einsatz im Verkehr (siehe auch pag. 176: «i hoffe är blibt bis am w.end hie, i wot eis näbedra mache»). Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass es sich hier um einen illegal besprayten Güterwagen handelt. Im Weiteren ist die Frage zu beantworten, ob der Beschuldigte Urheber des Schriftzugs ist. Auswertungen des Fachbereichs Digitale Forensik der Kan- tonspolizei (FDF) haben mehrere Fotos des Schriftzugs «J.________» auf dem Da- tenträger des Beschuldigten hervorgebracht (pag. 114 f.). Auch Auswertungen der Chatprotokolle, insbesondere mit «P.________» und «Q.________», lassen er- kennen, dass der Name J.________ immer wieder fällt. So nennt sich der Beschul- digte im Chat mit P.________ selber «J.________» und im Chat mit Q.________ wird er «R.________» genannt, will aber, dass sie ihm «J.________» sagt (pag. 116: «Säg J.________! So nenni mi na oft»; pag. 129). Das Argument des Be- schuldigten, mit der vorinstanzlichen Begründung könnte er für praktisch alle Schriftzüge verantwortlich gemacht werden, von welchen er Fotos habe und sie in Chats versandt habe, greift mithin deutlich zu kurz. Selbstredend ist es so, dass weder das Erstellen von Fotografien noch das Weiterschicken derselben illegal ist, doch liegen hier eben – wie soeben dargelegt – zahlreiche weitere Indizien vor. Im Verlaufe der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war Thema, dass Sprayer an- geblich Schriftzüge von anderen Sprayern malen – als Widmung und um diese zu ehren. Allerdings scheint es mit Blick darauf, dass der Beschuldigte passionierter Sprayer ist, unwahrscheinlich, dass er M.________ Bilder eines anderen Sprayers schickt, um ihr eine Freude zu machen. Darüber hinaus lässt sich dem Chat ent- nehmen, dass der Beschuldigte weiss, dass die Schriftzüge «an einem Samstag Abend im 2015» entstanden sind (pag. 123). Es erscheint als sehr zweifelhaft bis ausgeschlossen, dass er über eine solche Information verfügt, ohne selber Urheber zu sein. Zudem bestehen keine Hinweise darauf, dass er M.________ schlicht ir- gendein Datum genannt hätte. Noch klarer erscheint die Täterschaft des Beschul- digten aufgrund der Äusserung von M.________, dass es schon fast ein wenig ro- mantisch sei. Daraufhin betont der Beschuldigte, dass sie ihn ja nicht kalt lasse und sie doch das nächste Mal mitkommen solle (pag. 123). Diese Konversation wäre sinnlos, wenn sie sich erstens nicht auf die Sprayereien des Zugwagens beziehen und diese zweitens nicht vom Beschuldigten stammen würden. Insbesondere hat er neben dem Schriftzug «J.________» ebenfalls «K.________» geschrieben – ihr Künstlername also, und das offenbar in ihrer Lieblingsfarbe (pag. 122). Gestützt auf 9 die aktenkundigen Fotografien, die Chatnachrichten (in die entgegen der Ansicht der Verteidigung in ihrem Plädoyer vom 24. Oktober 2018 auch nicht viel hineinin- terpretiert werden muss [vgl. pag. 426]) sowie die Einvernahmen bestehen – wie für die Vorinstanz – auch für die Kammer keine mehr als bloss theoretischen Zwei- fel, dass der Beschuldigte den Schriftzug «J.________» für sich verwendet und zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 23. Januar 2016 den in Frage stehenden Güterwagen mit seinem Schriftzug sowie der Widmung «K.________» besprayt hat. Es liegt bezüglich dieses blauen J.________-Schriftzugs gemäss Deliktsblatt 20 (pag. 153 ff.) ein sich passend zusammenfügendes Mosaik vor. Die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundene SBB-Arbeitsjacke rundet das Bild ab (pag. 208). Folglich ist kein Anwendungsfall für den in dubio pro reo-Grundsatz gegeben; ent- gegen der Ansicht der Verteidigung in ihrem Plädoyer vom 24. Oktober 2018 liegt definitiv kein «Paradefall» hierfür vor (vgl. pag. 425). Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (pag. 296 f.) bezüglich der Deliktsblätter 19 und 21 das Verfahren eingestellt hat, da diesbezüglich – anders als in Bezug auf das Deliktsblatt 20 – tatsächlich keine fassbaren Beweismittel vor- lagen, dass der Beschuldigte den Namen «J.________» an die fraglichen Bahnwa- gen gesprayt hatte. 10.3 Vorwurf gemäss Ziff. 1. b) des Strafbefehls Vorab sei folgender Umstand geklärt: Fälschlicherweise wurde der Beschuldigte auch im Ur- teilsdispositiv von 24.10.2018 wegen einer Sachbeschädigung der E.________ (Strasse) Nr. 43 verur- teilt. Gemäss Sachverhalt des Strafbefehls vom 24.01.2018, den polizeilichen und staatsanwaltschaft- lichen Einvernahmen, den Adressangaben der Privatklägerschaften B.________ und F.________, sowie der Einvernahme an der Hauptverhandlung kann festgestellt werden, dass es sich bei der For- mulierung im Strafbefehl und Urteilsdispositiv um einen offensichtlichen Redaktionsfehler handelt, der auch im Widerspruch zur Urteilsbegründung steht und wie folgt zu berichtigen ist: E.________ (Stras- se) Nr. 12 und 23 [Hervorhebung der Berichtigung hinzugefügt]. Angesichts des Umstandes, dass ge- gen dieses Urteil Berufung erhoben worden ist, ergeht die Berichtigung zusammen mit der Urteilsbe- gründung (siehe vorinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 476). Es geht also um die Liegenschaft E.________ (Strasse) Nr. 23. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und L.________ am 4. Februar 2016 in der Nähe der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 gesehen und durch die Polizei an- gehalten wurden. Zudem fand die Polizei an den Fassaden der zwei Liegenschaf- ten den Schriftzug «J.________». L.________ wurde mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 24. Januar 2018 wegen Sachbeschädigung verurteilt (L.________ fügte gemeinsam mit A.________ B.________ (E.________ (Strasse) Nr. 23) und F.________ (E.________ (Strasse) Nr. 12) Schaden zu, indem sie die Fassaden der Liegenschaften der Geschä- digten mit dem Schriftzug „J.________“ besprayten. [pag. 298 f.]). Bestritten ist hingegen, dass diese Tags vom Beschuldigten angebracht wurden und von diesem Abend stammen. Es ist zwar richtig, dass die Polizei – konkret N.________ – nicht mit eigenen Au- gen hat erkennen können, wer oder ob jemand gesprayt hat (pag. 423 Z. 32). Al- lerdings wurden der Beschuldigte und L.________ in unmittelbarer Nähe der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 von der Polizei gesichtet und aufgegriffen, da 10 sie sich verdächtig und nervös verhalten hatten (siehe pag. 27 oben). Anlässlich dieser Anhaltung wurde an L.________ Händen blaue Farbe festgestellt; gemäss der plausiblen Darlegung der Polizei dieselbe Farbe, in welcher die «J.________»- Schriftzüge gemalt wurden (pag. 27 Mitte). Beim Beschuldigten kam nichts Ver- dächtiges hervor, jedoch trug er Garten- bzw. Plastikhandschuhe, was im Winter eher unüblich ist (siehe dazu pag. 91 Z. 273 ff. sowie pag. 91 Z. 267 ff.). Er gab an, keine stoffigen Handschuhe zu besitzen (pag. 92 Z. 275). Des Weiteren stellte die Polizei im Rahmen der Festnahme bei der Besichtigung der Tags fest, dass diese noch frisch waren. Diesbezüglich ist nicht im Detail geklärt, wie die Polizei zu die- sem Schluss gekommen ist, da nach Aussagen des Beschuldigten die Farbe der Spraydose nach 30 Sekunden grundsätzlich trocken sein soll (pag. 89 Z. 148 f.). Diese Frage kann letztlich offen bleiben, wobei immerhin festzustellen ist, dass es in dieser Nacht leicht geregnet hat (pag. 27). Wesentlich sind die am Tatort aufge- fundenen Beweise: Unter einem in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft stehenden Auto konnte eine Spraydose sichergestellt werden. Eine Untersuchung dieser Spraydose auf DNA-Spuren ergab L.________ als Spurenverursacher. Ausserdem stellte die Polizei unterhalb des Schriftzuges der E.________ (Strasse) Nr. 12 ein gefaltetes A4-Blatt sicher, auf dem sich Fingerabdrücke des Beschuldigten (und von L.________) befanden (pag. 44). Der Beschuldigte mochte diesen Umstand nicht kommentieren (pag. 184 Z. 167), nachdem er ursprünglich ausgesagt hatte, er habe die Skizzen noch nie gesehen (pag. 92 Z. 287). Zwar verneinen sowohl der Beschuldigte als auch L.________ aktenwidrig, diesen Zettel zu kennen. Tatsäch- lich hat es in der Nacht vom 4. Februar 2016 aber wie gesehen geregnet und das A4-Blatt wäre im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr in einem so trockenen Zu- stand gewesen, wäre es über längere Zeit dort gelegen. Die objektiven Beweismit- tel, das heisst die Auswertungen des KTD, sind klar und überzeugend. Sie werden von der Kammer als verlässlich betrachtet. Eine andere Erklärung für die am Tatort vorgefundenen Gegenstände ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die Aussagen der Be- teiligten sind schlicht unglaubhaft. Darüber hinaus kann man – wie bereits ausge- führt – den Beschuldigten eindeutig mit den Tag «J.________» in Verbindung brin- gen und so den Schluss ziehen, dass dies ein Bild ist, welches er für sich verwen- det. Mithin liegen nicht bloss Beweise für eine Täterschaft von L.________ vor, die nun gegen den Beschuldigten verwendet werden, sondern auch Beweismittel für seine eigene Täterschaft. Wie es sich sonst hätte verhalten sollen, legt er ferner nicht dar. Die Indizien – insbesondere die Sichtung in der Nähe, die Skizzen, das trockene Blatt Papier, die versprayten Eisenbahnwagen – lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte und L.________ Urheber der «J.________»-Tags an den Fassaden der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 sind. Es war der Beschul- digte zusammen mit L.________, der zur fraglichen Zeit die Schriftzüge an die Hausfassade der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 gesprayt hat. Wer im Einzel- nen welchen Beitrag geleistet hat, lässt sich zwar nicht mehr rekonstruieren. Dies ist allerdings unerheblich, da beide an diesem Abend am fraglichen Ort anzutreffen waren und ihre Spuren auf dem Skizzenblatt festgestellt werden konnten. Dement- sprechend ist von einer gemeinsamen Planung und Ausübung der Tat auszuge- hen. Eine Verletzung rechtstaatlicher Prinzipien ist damit entgegen der Ansicht des 11 Beschuldigten nicht verbunden. Es scheint gut möglich, dass die Arbeitsteilung konkret so war, wie es die Polizei im Anzeigerapport vom 7. April 2016 beschrieben hat: Der Beschuldigte hielt an der E.________ (Strasse) Nr. 12 Ausschau nach der Polizei. Nachdem er das Patrouillenfahrzeug gesehen hatte, gab er dies L.________ – welcher am sprayen war – bekannt. Der Beschuldigte lief auf dem Trottoir davon, L.________ lief hinter das Haus. Anschliessend gingen sie Richtung X.________-Gasse davon. Sie kehrten um, als sie das Einsatzfahrzeug nicht mehr sahen, da sie noch die Skizzen sowie die Spraydose, welche am Tatort lagen, ho- len wollten (pag. 28 unten). Von entscheidender Bedeutung ist der exakte Ablauf indessen nicht. Insgesamt aber ist die Beweislage erdrückend, auch wenn die bei- den nicht direkt auf frischer Tat ertappt wurden. Die Indizien sind zahlreich, die Ar- gumentationen des – in der Tatnacht unter (enthemmendem) Alkoholeinfluss ste- henden – Beschuldigten hingegen machen wenig bis gar keinen Sinn. Wer (in Chats) über Straftaten spricht oder deliktsrelevante Gegenstände mit den blossen Händen berührt hat, lenkt Verdacht auf sich. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte als Sprayer vorbestraft ist, was das Bild wiederum abrundet (pag. 418 Z. 26). Für eine in dubio pro reo-Entscheidung besteht kein Raum. 10.4 Vorwurf gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls Es kann diesbezüglich integral auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwie- sen werden (pag. 479 f.): Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls schliesslich vorgeworfen, am 04.02.2016 ei- ne unbestimmte Menge an Marihuana konsumiert zu haben. Nach der Festnahme von A.________ und L.________ durch die Polizei am 04.02.2016 wurde bei beiden ein Drogenschnelltest Mahsan durchgeführt, welcher bei beiden positiv auf THC ausfiel (pag. 27, 30). Zusätzlich anerkannte der Be- schuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 04.02.2016, dass er vor etwa eineinhalb oder zwei Wochen Marihuana konsumiert habe. Er konsumiere, seit er 18 Jahre alt sei, etwa einmal im Monat ein paar Züge (pag. 96 Z. 487-510). Das objektive Beweismittel, d.h. die Auswertungen des Drogenschnelltests, ist klar, überzeugend und wird vom Gericht als verlässlich betrachtet. Das Ge- ständnis des Beschuldigten stimmt mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln überein. Gründe für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung sind nicht ersichtlich, weshalb auf das Geständnis ohne weiteres abgestellt werden kann. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 10.5 Fazit / Rechtserhebliche Sachverhalte Die Kammer erachtet die Sachverhalte gemäss dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 24. Januar 2018 als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung folgt die Kammer vollständig den Argumen- ten der Vorinstanz: 12 1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, auf Antrag mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tatobjekt ist eine fremde, d.h. eine nicht im Alleinei- gentum des Täters stehende, unbewegliche oder bewegliche Sache. Als Tathandlungen werden das Beschädigen und Zerstören genannt. Unter Beschädigen ist jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache zu verstehen. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vor- satz bzw. Eventualvorsatz (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 144 N 3 ff.). Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist (BSK StGB II- Weissenberger, Art. 144 N 80). 1.2. Mittäterschaft Mittäterschaft ist gleichwertiges, koordiniertes Zusammenwirken bei Begehen einer strafbaren Hand- lung. Das Bundesgericht bezeichnet als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft noch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konklu- dent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa). Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteils- mässige Beteiligung an der Beute (Praxiskommentar StGB, N 10 und 12 f. vor Art. 24 StGB mit Ver- weisen). Der Beschuldigte und L.________ wurden gemeinsam in unmittelbarer Nähe der E.________ (Stras- se) Nr. von der Polizei angehalten. Gemäss eigenen Angaben waren die beiden in dieser Nacht zu- sammen unterwegs. Sie hatten sich zuvor in der Wohnung des Beschuldigten getroffen. Das sicher- gestellte A4-Blatt mit Fingerabdrücken des Beschuldigten wies Skizzen des Schriftzuges „J.________“ auf, was ein starkes Indiz für eine Mitwirkung seitens des Beschuldigten darstellt. Ob- wohl ein Schriftzug in dem Sinne zwar keine Beute ist, hat für einen Sprayer das Anbringen seines Schriftzuges einen erheblichen Stellenwert. Der Beschuldigte wurde mit dem Schriftzug „J.________“, welcher nachweislich eine seiner Künstleridentitäten ist, auf den Liegenschaftsmauern verewigt. Der Beschuldigte wurde somit tat-bestandsmässig aktiv und leistete einen kausalen Tatbeitrag, womit er bei der Planung und Ausführung des Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit L.________ dessen DNA auf einer Spraydose in unmittelbarer Nähe am Tatort sichergestellt wurde, zusammen- wirkt hat, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht und auf jeden Fall als Mittäter für die Sachbeschädi- gung an der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 zu betrachten ist. 1.3. Subsumtion Durch Besprayen hat der Beschuldigte die Hauswände der Liegenschaften E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23, welche im Eigentum des Privatklägers B.________ und F.________ stehen, sowie einen Güterwagen im Eigentum der C.________ AG, beschädigt und einen Sachschaden verursacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfasst das Beschädigen auch die Minderung der Ansehn- 13 lichkeit bzw. die blosse Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes einer Sache, weil dadurch das Nutzungsrecht beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 IV 319; BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 144 N 66). Erfasst sind selbst künstlerisch bedeutsame Bemalungen von Fassaden gegen den Willen des Berechtigten (vgl. BSK StGB II- WEISSENBERGER, Art. 144 N 67). Mithin ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung schuldig zu erklären. Exakte Angaben zur Höhe des Schadens liegen keine vor. Gemäss Anzeigerapport beträgt der Sachschaden für die versprayten Fassaden CHF 1‘000.00 (pag. 23 ff.). Eine entsprechende Rechnung liegt jedoch nicht vor. […] Gestützt auf die allgemeinen Angaben der C.________ AG, wonach die Reinigungskosten für eine Fläche von 27m2 CHF 2‘061.22 betragen und unter der Annahme, dass der am Güterwagen ange- brachte Schriftzug die Masse von 6x1m (ca. 6m2; etwa 2/9 der Ausgangsfläche) aufweist, lässt sich der Schaden auf CHF 450.00 abschätzen. Mangels konkreter Angaben ist zu Gunsten des Beschul- digten jedoch davon auszugehen, dass der Schaden die Grenze von CHF 300.00 nur leicht über- schritten hat. Ein Schaden unter CHF 300.00 kann aufgrund der Gesamtfläche gestützt auf die anzu- nehmenden Reinigungskosten jedoch ausgeschlossen werden. Bezüglich der Schäden der Schriftzü- ge auf den zwei Fassaden liegt keine konkrete Schadensberechnung vor. Aufgrund der Grösse der Schriftzüge „J.________“ und des Umstands, dass für eine sachgerechte Reinigung jeweils ein grös- serer Fassadenbereich, nicht nur der Schriftzug alleine, neu und allenfalls mehrfach übermalt resp. gestrichen werden muss, ist für beide Sprayereien von einem nur leicht über CHF 300.00 liegenden Schaden auszugehen. Dies ergibt eine Gesamtdeliktssumme von rund CHF 900.00. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Aufgrund des geringen Schadens ist die Tat nur auf Antrag strafbar. Gültige Strafanträge liegen vor (pag. 31, 33, 157). Der Beschuldigte hat damit den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Rechtfertigungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 12. Widerhandlung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) 2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 19a Ziffer 1 BetmG wird bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gemäss Art. 19 BetmG begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgespro- chen werden (Art. 19a Ziffer 2 BetmG). 2.2. Subsumtion Der Beschuldigte ist geständig, eine unbestimmte Menge Marihuana konsumiert zu haben. Auswer- tungen eines Mashan Drogenschnelltests des Beschuldigten am 04.02.2016 haben dies weiter bestätigt. Marihuana ist ein Stoff des Wirkungstyps Cannabis und damit ein Betäubungsmittel (Art. 2 Bst. a BetmG). Der Konsum erfolgte ohne Zweifel vorsätzlich. Somit hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, begangen, bzw. festgestellt am 04.02.2016 in D.________ schuldig gemacht. 13. Fazit Zumal die Kammer keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennt, hat nach dem Gesagten ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen) sowie wegen Betäubungsmittelkonsum zu ergehen. 14 IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB m.H.; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzes- vergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewe- gungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Bas- ler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Es sei an dieser Stelle vorweg genommen, dass die von der Kammer auszuspre- chende Geldstrafe allein schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius unter 180 Tagessätzen liegt bzw. 70 Strafeinheiten nicht überschreiten darf. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht das mildere. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden. 15. Allgemeines, insbesondere Strafrahmen und Asperation Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, des Strafrahmens sowie der Grundlagen der Asperation kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 483 f.). Es sind überdies keine Gründe ersichtlich, die für das Verlassen des Strafrahmens sprechen würden. 16. Würdigung der Kammer Die 2. Strafkammer schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vorin- stanz zur Strafzumessung an (pag. 484 ff.). Kammerseitige Ergänzungen sind nachfolgend in Klammern respektive durch grössere Schrift sichtbar: 15 3. Tatkomponente 3.1. Objektives Tatverschulden Vorliegend hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Die [Aktionen] mit seiner Signatur „J.________“ waren geplant. Der Beschuldigte realisierte bei seinen zwei Sachbeschädigungen (Güterwagen und Liegenschaften der E.________ (Strasse) Nr.) einen Sachschaden von rund CHF 900.00. Im Hinblick auf die Schwelle von CHF 10‘000.00 bei einer qualifizierten Sachbeschädigung mit grossem Schaden, ist die objektive Schwere diesbezüglich als leicht einzuschätzen. 3.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte ist passionierter Sprayer. Sprayen macht ihm Spass und er lebt dadurch seine Krea- tivität aus. Seine Ziele waren willkürlich gewählt; einmal waren es Hausmauern, ein anderes Mal war es ein C.________ AG-Güterwagen. Der Beschuldigte brachte seine Schriftzüge an, wo es ihm gefiel, ohne Rücksicht darauf, dass es sich dabei offensichtlich um Sacheigentum anderer handelt und er dieses durch seine Schriftzüge beschädigt. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegen dessen Missachtung und damit das Verschulden (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 85). Grundsätzlich wäre es ihm ein Leichtes gewe- sen, das Gesetz zu respektieren. Wie er selber erwähnte, gibt es Wände oder Züge, die legal be- sprayt werden können. Mithin könnte er seine künstlerischen Fähigkeiten in gesetzeskonformer Weise ausleben. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten und seine Intensität des deliktischen Willens kann vermutet werden, dass der Reiz der „Nachtaktionen“ sich auch daraus ergeben, dass sie eben gerade verboten sind. Insgesamt ist dies als [leichtes bis] mittelschweres Tatverschulden zu werten. 4. Täterkomponente 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters Aus dem Strafregisterauszug (pag. 253 ff. [553 f.]) geht hervor, dass der Beschuldigte u.a. wegen einer Sachbeschädigung, begangen am 02.04.2007, durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn am 29.05.2008 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 120.00 verurteilt (Ziff. 1 des Strafregisterauszuges vom 02.08.2017). Mithin wurde er wegen u.a. mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 18.06.2008 und 27.12.2008, durch das Kreisgericht X Thun am 30.04.2010 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde (Ziff. 4 des Strafregisterauszuges vom 02.08.2017). Mit Urteil des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland, Thun vom 16.08.2010 wurde der Beschuldigte sodann wegen erneuter Sachbeschädigung und Übertretung des BG über die Betäubungsmittel zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt (Ziff. 5 des Strafregisterauszuges vom 02.08.2017). Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, D.________ am 18.04.2012 wegen Zechprellerei, begangen in der Zeit vom 25.07.2011-31.07.2011, zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessät- zen à CHF 30.00 verurteilt (Ziff. 6 des Strafregisterauszuges vom 02.08.2017). Im Urteilszeitpunkt mehr als 10 Jahre zurückliegende Urteile, also die Urteile Ziff. 2 und 3 des Strafregisterauszuges vom 02.08.2017 (massgebender Zeitpunkt: Eintritt der Rechtskraft), sind vorliegend nicht zu berücksichti- gen (vgl. Art. 369 StGB). Es liegt damit eine erhebliche Anzahl Vorstrafen vor, die allesamt wegen Vermögensdelikten ausgesprochen wurden. Aus den einschlägigen Vorstrafen kann von einer gewis- sen Hartnäckigkeit in der Missachtung der gesetzlichen Regeln in diesem Bereich gesprochen wer- den. Die Vorstrafen wirken sich deshalb deutlich straferhöhend aus. 16 A.________ ist in S.________, bei seinen Eltern mit vier Geschwistern aufgewachsen (pag. 264 Z. 21 ff.). Zurzeit wohnt der Beschuldigte alleine an der T.________-Strasse 86 in D.________ (pag. 417 Z. 15 f.). Er ist mit befristetem Vertrag per 31.07/08.2019 zu 80% bei der Stiftung U.________, mit Aus- sicht auf Verlängerung und Umwandlung in einen Lehrvertrag, angestellt [siehe auch pag. 530 f.]. Er verdient ca. CHF 1'440.25 zzgl. eines Sozialhilfebeitrages von CHF 411.00 (pag. 410, 417). Schulden hat er nach eigenen Angaben in der Höhe von ca. CHF 100‘000.00 (pag. 410). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gehen keine Umstände hervor, welche sich strafer- höhend oder mindernd auswirken. 4.2. Verhalten nach der Tat im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die Zusammenarbeit mit den Strafbehörden zwar weitgehend verweigert, er hat sich im Strafverfahren jedoch korrekt verhalten. Reue und Einsicht seitens des Beschuldigten waren im gesamten Verfahren nicht auszumachen. Mit Blick auf die fehlende Mitwirkungspflichten der be- schuldigten Person nach Art. 113 Abs. 1 StPO wirkt sich das Nachtatverhalten neutral aus. 4.3. Strafempfindlichkeit Es liegen keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit oder -unempfindlichkeit der Be- schuldigten vor. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich und damit neutral zu werten. Anzufügen bleibt: Dass eine Verurteilung berufliche Konsequenzen für den Be- schuldigten haben kann (vgl. Plädoyer der Verteidigung vom 24. Oktober 2018 [pag. 427], ist notorisch. Daraus resultiert keine besondere Strafempfindlichkeit. 4.4. Fazit Die Täterkomponente wirkt sich auf die auszufällende Strafe aufgrund der vielen Vorstrafen erhöhend aus. 5. Konkretes Strafmass Gemäss VBRS-Richtlinien sind für eine Sachbeschädigung mit vergleichbarem Sachschaden (CHF 300.00) 15 Strafeinheiten vorgesehen. Durch das Besprayen des Güterwagens wurde der Be- schuldigte weder materiell bereichert noch ergaben sich ihm daraus materielle Vorteile. Vorteile erga- ben sich in dem Sinne nur, als dass er M.________ beeindrucken und seine kreativen Fähigkeiten ausleben konnte. Ausgehend von der Sachbeschädigung am C.________ AG-Güterwagen [als schwerste Tat] ist die Einsatzstrafe festzulegen. Die 15 Strafeinheiten gemäss VBRS-Richtlinien sind aufgrund der drei einschlägigen Vorstrafen [sowie des höheren Deliktsbetrags] auf 45 Strafeinheiten zu erhöhen […]. Schliesslich ist die [Strafe] aufgrund der mehrfachen Tatbegehung, d.h. für die anderen zwei Sachbeschädigungen an der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23, auf 70 [Strafeinheiten durch Asperation] zu erhöhen. Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu verurteilen. Bei einer Strafe in dieser Höhe kommt gemäss Art. 34 Abs. 1 und 40 e contrario aStGB einzig eine Geldstrafe in Betracht. Ausserdem gilt wie erläutert das Verbot der reformatio in peius. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 [aStGB]). Ausgehend von den Angaben des Beschuldigten ist bei ihm ein Monatseinkommen von CHF 1‘440.00 netto zzgl. CHF 411.00 Sozialhilfebeitrag anzunehmen (pag. 410 [siehe auch 17 527 ff.]). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte damit unter dem Existenz- minimum lebt, ist ein Pauschalabzug von 50% zu tätigen. Dadurch resultiert ein Grundtagessatz von CHF 30.80, was gerundet einem Tagessatz von CHF 30.00 entspricht (vgl. BGE 134 IV 60 S. 73). Die Tagessatzhöhe ist auch nach Lehrantritt (vgl. pag. 530 f.) zu belassen, da dem höheren Einkommen Gestehungskosten gegenüberstehen. 6. Übertretungsbusse Für den Konsum weicher Drogen (Marihuana) sehen die VBRS-Richtlinien im Normalfall eine Übertre- tungsbusse ab CHF 100.00 vor, welche bei einem Rückfall entsprechend zu erhöhen ist. Angesichts der Erstbegehung wird vorliegend eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 als ange- messen erachtet. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird nach Art. 106 Abs. 2 StGB auf 1 Tag festgesetzt. 7. Strafvollzug Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Progno- se bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Anders ausgedrückt: Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung wi- derlegt werden (HEIMGARTNER, in: OFK Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, wel- che gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdun- gen usw. (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 ff. zu 42 StGB). Der Beschuldigte wurde innert der letzten 10 Jahre bereits drei Mal wegen Sachbeschädigung verur- teilt. Auch dabei handelte es sich jeweils um illegale Sprayereien (vgl. pag. 418). Mit der vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigung hat er mithin das vierte Mal innerhalb der massgebenden Zeit eine Sachbeschädigung durch Sprayen begangen. Er hat zwar angegeben, überall dort zu sprayen, wo es legal ist. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass es zu wenig legale Orte zum sprayen gebe (pag. 418). Weiter hat er auf Frage nach seiner Strategie, wie er nicht mehr illegal spraye, ausgeführt, dass ihn das legale Sprayen total erfülle. Er habe nicht das Bedürfnis, illegal zu sprayen. Er sei mit 18 erwischt worden und habe seine Lehren daraus gezogen und sich auf legale Sachen konzentriert (pag. 418). Auch wenn es durchaus zutreffend scheint, dass er an legalen Orten sprayt, zeugen die hier zu beurteilenden Taten, dass er sein Verhalten nicht hinreichend geändert hat. Dass er aus den früheren Verurteilungen Lehren gezogen haben will, ist denn als blosses Lippenbekenntnis zu würdi- gen. So hat er auch nicht konkret angeführt, inwiefern er sein Verhalten im Einzelnen verändert haben 18 will. Er ist nach wie vor passionierter Sprayer. Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände ist da- von auszugehen, dass er bei einer bedingten Strafe weiterhin illegal sprayen wird. Die Legalprognose fällt daher ungünstig aus. Der Vollzug der Strafe kann nicht aufgeschoben werden. 17. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘100.00, zu verurteilen. Im Weiteren ist eine Übertretungs- busse in der Höhe von CHF 100.00 auszufällen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag festgelegt wird. V. Zivilpunkt 18. Verweis auf Ausführungen der Vorinstanz Da sich die Straf- und Zivilklägerin sowie der Zivilkläger im oberinstanzlichen Ver- fahren mit keinem Wort geäussert haben, kann bezüglich des Zivilpunkts ebenfalls integral auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden. Die Kam- mer schliesst sich diesen an (pag. 489 f.): 1.1. Allgemeines Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrecht- lich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumu- lativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädi- gendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwi- schen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Vor- aus-setzung für ein Schadensereignis ist, liegt der natürliche Kausalzusammenhang vor. Der adäqua- te Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschä- digten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, 6. Auflage, 2015, Art. 41 N 2c f., 14 ff., 30 ff., 45 ff., mit Hinweisen). 1.2. Schadenersatzforderung […] Die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG machte mit Strafantrag vom 03.10.2016 eine Schadens- ersatzforderung von CHF 2‘061.22 geltend (pag. 157). Belege für den geltend gemachten Schaden fehlen in den Akten. Mit Schreiben vom 27.04.2018 wurde die C.________ AG vom Regionalgericht aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie an ihrer Zivilklage festhalte und gegebenenfalls den Scha- den zu beziffern und zu belegen (pag. 368). Daraufhin machte die C.________ AG eine Forderung von CHF 3‘049.02 geltend, für welche sie eine Berechnung beilegten (pag. 369 f.). Diese beigelegte Berechnung bezieht sich auf insgesamt 6 Sprayereien/Tags mit einer Gesamtfläche von 27m2 in ei- ner Bahnunterführung an der V.________-Strasse in W.________. Die Tatzeit war ca. am 27.07.2014, wobei die Sachbeschädigung erst am 08.03.2016 festgestellt wurde. Der Untergrund, auf 19 welchem die Schriftzüge angeblich angebracht wurden, sind Zementbauteile (Beton, Kunststein) und Metall (Eisen, Chromstahl, Alu). Vorliegend stehen diese Angaben offensichtlich nicht im Zusammen- hang mit einer Sachbeschädigung an einem C.________ AG-Güterwagen. In Anbetracht dieser unzu- reichender Begründung/Bezifferung ist die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG daher auf den Zivilweg zu verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). B.________ hat es unterlassen, seine Zivilforderung zu begründen. Seine Zivilklage wird daher eben- falls aufgrund unzureichender Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Sämtliche Zivilklagen werden mithin auf den Zivilweg verwiesen. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Regionalgericht verurteilte den Beschuldigten richtigerweise zur Tragung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Da es aber die amtliche Entschädi- gung falsch berechnete respektive aus der Tabelle übertrug, ist der Betrag anzu- passen (siehe hierzu sogleich E. 20 sowie pag. 490 f.). Aufgrund seines vollständigen Unterliegens hat der Beschuldige zudem die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. 20. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Bst. a). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechts- mittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte nicht freigesprochen wird, ist ihm keine Entschädigung auszu- richten. Die vorinstanzliche amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin G.________ als Verteidigerin des Beschuldigten ist – nach der Berichtigung – korrekt erfolgt (siehe pag. 490 f.). Oberinstanzlich wurde die amtliche Verteidigung wie dargelegt am 27. Mai 2019 widerrufen (pag. 535 ff.). Die amtliche Entschädigung bis zu diesem Zeitpunkt hat die Kammer bereits am 20. Juni 2019 beschlossen. Ergänzende Ausführungen da- zu erübrigen sich grundsätzlich, da der Beschuldigte aufgrund seines vollständigen Unterliegens keinen Anspruch auf weitere Entschädigung für das oberinstanzliche 20 Verfahren hat. Daneben bleibt festzustellen, dass hinsichtlich dieser amtlichen Ent- schädigung die im Beschluss vom 20. Juni 2019 vorbehaltene Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht besteht (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). VII. Verfügungen 21. Beschlagnahmen Die beschlagnahmten Handschuhe, der Rucksack, das iPhone, die Plastikhand- schuhe und die SBB-Weste dienten zur Begehung einer Straftat und sind gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen. Die 23 Spraydosen, der Bon vom H.________ über CHF 500.00 sowie das Buch mit Skizzen sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Die dem Beschuldigten bei der ersten polizeilichen Befragung abgenommenen Schuhe wurden formell nie beschlag- nahmt. Falls der Beschuldigte diese noch nicht ausgehändigt erhalten hat, sind ihm diese ebenfalls herauszugeben. 22. DNA-Profil Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des vom Be- schuldigten erstellten DNA-Profils (PCN .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. f DNA-ProfilG). 23. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst ist die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 21 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 1.1. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 23. Januar 2016 an einem unbekann- ten Ort 1.2. am 4. Februar 2016 in D.________, E.________ (Strasse) Nr. 23 und E.________ (Strasse) Nr. 12 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer un- bestimmten Menge Marihuana, begangen bzw. festgestellt am 4. Februar 2016 in D.________ und in Anwendung der Art. 34 f., 47, 49 Abs. 1, 106 und 144 Abs. 1 aStGB Art. 19a BetmG Art. 422, 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘100.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘620.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. 1. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. G.________ für die amtliche Ver- teidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5‘294.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin Dr. G.________ die Differenz von CHF 1‘888.70 zwi- 22 schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. In Bezug auf die mit Beschluss vom 20. Juni 2019 festgesetzte amtliche Entschädi- gung im oberinstanzlichen Verfahren für Rechtsanwältin Dr. G.________ in der Höhe von CHF 1‘684.95 wird festgestellt, dass eine Rückerstattungspflicht gilt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Ausserdem hat er Rechtsanwältin Dr. G.________ die Differenz von CHF 818.55 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Forderungen von B.________ und der C.________ AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Handschuhe - 1 Rucksack - 1 iPhone, bereits beschädigt - Plastikhandschuhe - 1 SBB-Weste 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - 23 Spraydosen, offen - Bon für Kauf von Material, H.________, CHF 500.00 - 1 Buch mit Skizzen 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. f DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 23 V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Zivilkläger - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 5. Februar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24