A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 102‘760.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 24‘603.25, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, E.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ durch Fürsprecherin D.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: