2.9 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin L.________ einen Betrag von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2014 als Genugtuung zu schulden; 2.10 die Zivilklagen insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden; 2.11 für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden; 3. weiter verfügt wurde: 3.1 dass der beschlagnahmte Betrag von insgesamt CHF 15‘733.55 eingezogen wird (Art. 70 StGB);