2.5 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin H.________: (a) einen Betrag von CHF 18‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Mai 2015 als Schadenersatz, (b) den weiteren durch die Straftaten versursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie (c) einen Betrag von CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Mai 2015 als Genugtuung zu schulden;