115 (b) den weiteren durch die Straftaten versursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie (c) einen Betrag von CHF 30‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2014 als Genugtuung zu schulden;