2.3 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat: (a) der Straf- und Zivilklägerin N.________ einen Betrag von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Juli 2014 als Genugtuung zu schulden, sowie (b) sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin N.________ für den aus dem von ihr verübten Delikt entstandenen Schaden zu 100% haftbar zu erklären;