33. DNA-Profil Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils der Beschuldigten (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]).