32. Beschlagnahmte Gegenstände Wie bereits erwähnt (E. 5 hiervor), wurden die vorinstanzlich verfügten Einziehungen nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Ausgenommen davon sind der Reisepass (Ass.-Nr. 303) und die Identitätskarte (Ass.-Nr. 307) der Beschuldigten, die mangels Gefährdung der Öffentlichkeit nicht der Einziehung zugänglich sind. Sie sind von Amtes wegen dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, zuhanden der Beschuldigten herausgegeben. Zudem wurde über folgende beschlagnahmten Gegestände noch nicht verfügt: