Auch dies scheint angemessen. Die amtliche Entschädigung wird je hälftig auf die Straf- und Zivilklägerinnen F.________ und H.________ aufgeteilt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für ihren Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘548.65 betreffend die Straf- und Zivilklägerin F.________ und mit CHF 1‘548.65 betreffend die Straf- und Zivilklägerin H.________ (je inklusive Auslagen und MWST). Mangels Gegenpartei für das Gesuch entfällt eine Nach- oder Rückzahlungspflicht. X. Verfügungen 31. Rückversetzung in Strafvollzug Die Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.