Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14‘307.00 und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘486.40, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). In oberer Instanz macht Rechtsanwältin G.________ für das Gesuch gemäss Art. 73 StGB einen Aufwand von 13.85 Stunden sowie Auslagen von CHF 105.90 geltend (pag. 22‘253). Auch dies scheint angemessen.