30.4 Rechtsanwältin G.________ Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin G.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 24‘333.90 für die unentgeltiche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin F.________ und auf CHF 14‘307.00 für die unentgeltiche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin H.________ bestimmt (je inklusive Auslagen und MWST). Dies scheint angemessen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14‘307.00 und Rechtsanwältin G.___