102 In oberer Instanz macht Rechtsanwältin M.________ einen Aufwand von 2.5 Stunden sowie Auslagen von CHF 10.60 geltend (pag. 22‘159 ff.). Auch dies scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin M.________ für ihren Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 549.90. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22‘196.75 und Rechtsanwältin M.__