30.2 Fürsprecherin D.________ Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 44‘090.45 (inklusive Auslagen und MWST) bestimmt. Dies scheint angemessen. In oberer Instanz macht Fürsprecherin D.________ einen Aufwand von 5 Stunden sowie Auslagen von CHF 57.20 geltend (pag. 22‘148 ff.). Auch dies scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für ihren Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘831.60.