Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend zog die Beschuldigte das Rechtsmittel in 85 Fällen zurück und wurde – entgegen ihren Anträgen – in 7 Fällen schuldig erklärt. Sie unterlag mithin in 92 von 106 Anklagepunkten. Es rechtfertigt sich daher, ihr vier Fünftel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘000.00, ausmachend CHF 12‘000.00, aufzuerlegen. Das verbleibende Fünftel, ausmachend CHF 3‘000.00, geht zu Lasten des Staats.