29.2 Obere Instanz Im Berufungsverfahren gegen einen erstinstanzlichen Kollegialentscheid kann oberinstanzlich eine Gebühr von bis zu CHF 20‘000.00 erhoben werden. Bei besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften erhöht sich der Maximalbetrag auf CHF 40‘000.00. In Verfahren mit mehreren Beteiligten darf die Gebühr auf bis zu CHF 40‘000.00 pro Beteiligtem erhöht werden (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 und 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Das vorliegende Geschäft ist zweifelsfrei umfangreich und zeitraubend.