Dies geschieht mittels Zession. Die Ersatzforderung von CHF 150‘000.00 ist daher im ersuchten Umfang an die Straf- und Zivilklägerinnen zu zedieren. 100 IX. Kosten und Entschädigung 29. Kosten 29.1 Erste Instanz Die Beschuldigte wird verurteilt und hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 153‘120.45 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).