Bereits buchhalterisch würde dies zu nicht bewältigbaren Problemen führen. Die Auslegung, dass nur die Ersatzforderung an sich und nicht auch ein Surrogat zugesprochen werden kann, entspricht schliesslich auch dem Rechtsgrundsatz «nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet»: der Staat kann keinen Geldbetrag zusprechen, wenn er lediglich über eine Forderung verfügt (vgl. auch BSK StGB-BAUMANN, Art. 73 N 15, wonach im Rahmen von Art. 73 Bst. c StGB Vermögenswerte erst nach erfolgter Zwangsvollstreckung zugesprochen werden können). Zusammenfassend ist den Geschädigten somit die Ersatzforderung an sich zuzusprechen. Dies geschieht mittels Zession.