c – im Gegensatz zu den Bst. a, b und d – gerade darauf verzichtete, die Zusprechung eines Surrogats für die Ersatzforderung als zulässig zu erklären. Eine teleologische Auslegung ergibt im Weiteren, dass den Geschädigten mit Art. 73 StGB zum Zwecke eines Täter-Opfer- Ausgleichs bereits vorhandene Vermögenswerte zugesprochen werden sollen. Es kann nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, dass der Staat über Art. 73 StGB zur Bank (Vorschuss von Geld) oder Inkassostelle (Eintreiben der Forderung und Weiterleiten des Erlöses aus der Zwangsvollstreckung) mutiert. Bereits buchhalterisch würde dies zu nicht bewältigbaren Problemen führen.