Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll somit die Forderung an sich zugesprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass in Abweichung des Wortlauts ein Geldbetrag in Höhe der Ersatzforderung oder der künftige Erlös aus der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung zugesprochen werden könnte. Im Gegenteil unterscheidet das Gesetz in den Bst. a («bezahlte Geldstrafe»), b («Gegenstände» oder «Verwertungserlös») und d («Betrag der Friedensbürgschaft») jeweils sehr klar zwischen Original und Surrogat. Vor diesem Hintergrund springt ins Auge, dass der Gesetzgeber bei Bst. c – im Gegensatz zu den Bst.