Angesichts der erfüllten Bedingungen ist der eingezogene Betrag von CHF 15‘733.55 den beiden Straf- und Zivilklägerinnen im ersuchten Umfang zuzusprechen. Ad (3): Auch der Verwertungserös aus den eingezogenen Gegenständen unter Abzug der Verwertungskosten ist den Straf- und Zivilklägerinnen im ersuchten Umfang zuzusprechen. Ad (4): Gemäss Art. 73 Bst. c StGB kann den Geschädigten eine «Ersatzforderung» zugesprochen werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll somit die Forderung an sich zugesprochen werden.