Die Geldstrafe wurde von der Beschuldigten (noch) nicht bezahlt. Zudem wird ihr für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, weshalb sie diese – vorbehältlich der Voraussetzungen von Art. 46 StGB – auch in Zukunft nicht wird bezahlen müssen. Da keine «bezahlte Geldstrafe» vorliegt, kann den Geschädigten auch keine solche zugesprochen werden. Das Gesuch ist insofern abzuweisen. Ad (2): Angesichts der erfüllten Bedingungen ist der eingezogene Betrag von CHF 15‘733.55 den beiden Straf- und Zivilklägerinnen im ersuchten Umfang zuzusprechen.