99 (2) des eingezogenen Geldbetrags von CHF 15‘733.55 (Art. 73 Bst. b StGB); (3) des Verwertungseröses aus den eingezogenen Gegegenständen unter Abzug der Verwertungskosten (Art. 73 Bst. b StGB); (4) der Ersatzforderung von CHF 150‘000.00 (Art. 73 Bst. c StGB). Die Kammer heisst das Gesuch der Straf- und Zivilklägerinnen nur teilweise gut: Ad (1): Gemäss Gesetz kann den Geschädigten nur eine «bezahlte Geldstrafe» zugesprochen werden. Eine solche liegt nicht vor. Die Geldstrafe wurde von der Beschuldigten (noch) nicht bezahlt.