Im Übrigen stehen sie durch die Zusprechung nicht schlechter dar, als wenn das Geld an den Staat ginge. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es die Opfer waren, die die beschlagnahmten Vermögenswerte ursprünglich «eigenhändig erwirtschafteten» und es daher noch unbilligerer schiene, es dem Staat zuzusprechen. Das Gesuch ist somit im Grundsatz gutzuheissen. 28. Umfang der Zusprechung In ihrem Gesuch forderten die Straf- und Zivilklägerinnen die Zusprechung: (1) der der Beschuldigten auferlegten Geldstrafe von CHF 5‘400.00 (Art. 73 Bst. a StGB);