Schliesslich ist nicht zu erwarten, dass die sich im Strafvollzug befindende Beschuldigte die Forderungen je wird bezahlen können. Soweit die Vorinstanz anfügt, eine solche Zusprechung sei «tendenziell unbillig», ist ihr entgegenzuhalten, dass bei gegebenen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Verwendung zugunsten der Geschädigten besteht. Den anderen Straf- und Zivilklägerinnen stand es frei, ebenfalls einen entsprechenden Antrag zu stellen. Im Übrigen stehen sie durch die Zusprechung nicht schlechter dar, als wenn das Geld an den Staat ginge.